Impressum, Datenschutzerklärung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bruckmayer Mühle GmbH & Co. KG
Wöhrstrasse 1
84503 Altötting
Tel.: +49 (0)86 71 / 69 89
Fax: +49 (0)86 71 / 15 11
E-Mail: post@bruckmayer-muehle.de
Internet-Adresse: www.bruckmayer-muehle.de
Amtsgericht Traunstein: HRA 7765
Persönlich haftende Geschäftsführerin:
Bruckmayer GmbH / Wöhrstraße 1 / 84503 Altötting
Geschäftsführerin: Veronika Bruckmayer
Amtsgericht Traunstein HRB 14226; USt.-ID.Nr.: DE 813395815
Erklärung:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf dieser Seite Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zueigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage ausgebrachten Links.
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Jegliche Weiterverbreitung in gedruckter oder elektronischer Form (auch auszugsweise) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Urhebers. Für unvollständige oder falsche Informationen und deren Folgen lehnen Redaktion und Betreiber jede Haftung ab.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte
I Allgemeine Bestimmungen
(1) Für alle Lieferungen des Verkäufers an den Käufer gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Als Lieferung im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch sonstige vom Verkäufer an den Käufer erbrachte Leistungen.
(2) Widersprechende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und so weit der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der wider sprechenden oder ergänzenden Bedingungen des Käufers vorbehaltslos Lieferungen an den Käufer erbringt.
(3) Durch die erste Lieferung an den Käufer werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch Bestandteil der zukünftigen Lieferungen des Verkäufers an den Käufer.
(4) Die Vereinbarungen über Liefermengen, Preise, Liefertermine sowie sonstige Abreden, die nicht in den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegt sind oder die von diesen abweichen, bedürfen der Schriftform.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
II Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Die Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
(2) Rechtsstreitigkeiten entscheidet unter Ausschluss der staatlichen Gerichte das zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbarte Schiedsgericht. Ist ein Schiedsgericht nicht vereinbart, entscheidet das vom Verkäufer zu benennende Börsenschiedsgericht, hilfsweise das für den Sitz des Verkäufers regional zuständige Börsenschiedsgericht.
(3) Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks, sowie Forderungen, gegen welche bis zum Tage der Klageerhebung ein Einwand nicht geltend gemacht wurde, vor dem für den Verkäufer zuständigen ordentlichen Gericht einzuklagen.
III Preise
Bei Mehl, Grieß, Dunst und Backschrot verstehen sich die Preise für 100 kg
a.) netto einschließlich Papiersack
b.) netto lose
frachtfrei Käuferstation oder an Käufers Lager der Hauptniederlassung unter Zugrundelegung der für das jeweils gewählte Transportmittel günstigsten Fracht und der hierfür maßgeblichen Menge. Umsatzsteuern sind in jedem Fall zusätzlich zu entrichten. Bei Dispositionen von geringeren Mengen durch den Käufer geht die Mehrfracht zu Lasten des Käufers.
IV Erfüllungsort, Transport
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der Verladung, bei vereinbarter Lieferung ab Lager das Lager des Verkäufers.
(2) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, den Frachtführer oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen auf den Käufer über. Führt der Verkäufer den Transport selbst durch, geht die Gefahr mit dem Beginn der Verladung auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft über.
(4) Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert der Verkäufer die Sendung gegen Dieb stahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
(5) Wünscht der Käufer die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verladung, so hat dieser die hierfür entstehenden Kosten zu tragen.
V Qualität
(1) Ist die Lieferung eines bestimmten Fabrikates oder einer bestimmten Marke vereinbart, so muss das Mahlerzeugnis dem Durchschnitt dieses Fabrikates oder dieser Marke zur Zeit des Vertragsabschlusses entsprechen.
(2) Ist über die Qualität der Ware nichts vereinbart, so ist gesunde Ware mittlerer Qualität und Güte zu liefern.
(3) Verkäufe zu besonderen Qualitätsbedingungen bedürfen der individualrechtlichen Vereinbarung.
(4) Bei Verkauf nach Muster ist dieses maßgebend.
(5) Ist “ungefähr nach Muster“, “Typen-Muster“ oder “Durchschnittsmuster“ verkauft, so sind kleine Abweichungen - z. B. in der Farbe, Mahlung, Körnung - zulässig.
VI Tag der Berechnung
Als Rechnungsdatum gilt
(a) bei Schiffsverladung der Tag des Konnossements.
(b) bei Versand auf der Schiene bzw. auf der Straße der Tag der Verladung.
(c) bei Lieferung ab Lager und aus ankommendem Schiff der Tag der Auslieferung oder Freistellung.
VII Zahlung
(1) Die Zahlung hat, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, bei - Mehl, Grieß, Dunst oder Backschrot innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.
(2) Wenn nach dem Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte für das Fehlen der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen oder für dem Verkäufer erkennbar werden, hat der Verkäufer das Recht, innerhalb einer Frist von drei Geschäftstagen Barzahlung, Zug um Zug, Zahlung gegen Dokumente, Vorkasse oder Sicherheitsleistung vor Verladung verlangen, auch wenn eine andere Zahlungsweise vereinbart war. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb dieser Frist, kann der Verkäufer von allen Verträgen mit dem Käufer zurücktreten.
(3) Zinsen, Zuschläge usw. sind mit Aufgabe fällig.
(4) Der Käufer kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Abzüge für natürlichen Schwund sind nicht gestattet.
VIII Zahlungsverzug
(1) Der Käufer gerät bei nicht rechtzeitiger Zahlung in Zahlungsverzug.
(2) Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer vom Tage des Beginns des Verzuges ab Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
(3) Der Verkäufer hat bei Zahlungsverzug des Käufers nach dem fruchtlosen Ablauf einer Frist von drei Geschäftstagen das Recht, weitere noch ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferungen, die der Verkäufer bereits geleistet hat, abzulehnen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, vom Käufer Schadensersatz zu verlangen und/ oder von dem Vertrag zurückzutreten.
IX Lieferung und Abnahme
(1) Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist in einer Partie oder in Teilpartien, jedoch nicht unter 5.000 kg, abnimmt. Macht der Verkäufer hiervon Gebrauch, so hat er dies dem Käufer rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Es wird unterschieden
(a) “sofortige Lieferung“: Lieferung und Abnahme am dritten Geschäftstage nach Vertragsschluss.
(b) “prompte Lieferung“: Lieferung und Abnahme spätestens am achten Geschäftstage nach Vertragsschluss.
(c) “Lieferung auf Termin“: Beträgt die Lieferfrist hierbei mehr als einen Monat, kann Lieferung und Abnahme nur in monatlich gleichen Mengen und Raten von mindestens 5.000 kg verlangt werden.
(3) Die Vereinbarung anderer Lieferzeiten wird hiervon nicht berührt.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, ausführbare Verladeverfügungen zu erteilen und zwar
(a) bei Verkäufen auf “sofortige Lieferung“ ohne Aufforderung sofort bei Vertragsschluss.
(b) bei Verkäufen auf “prompte Lieferung“ ohne Aufforderung innerhalb von vier Geschäftstagen nach Vertragsschluss.
(c) bei Verkäufen auf “Termin“ ohne Aufforderung spätestens vier Geschäftstage vor Ablauf der bedungenen Lieferfrist. Fordert der Verkäufer den Käufer zur Erteilung einer Verladeverfügung auf, so ist diese innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Zugang dieser Aufforderung zu erteilen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Liefertag mit einer fünftägigen Voranzeige festzulegen, wenn die Ware per Schiff geliefert wird und der Käufer verpflichtet ist, das Schiff an diesem Tage zu stellen.
(d) bei vereinbarter Lieferung aus “ankommendem Schiff“ sofort nach erster Andienung.
Erteilte ausführbare Verladeverfügungen können nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer geändert werden.
(5) Ist der Verladeort im Vertrag nicht genannt, so ist die Ware anzudienen.
(6) Der Verkäufer ist bei rechtzeitig zugegangener Verladeverfügung verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zu liefern. Weicht der Verkäufer von der erteilten Verladeverfügung ab, so hat er dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.
(7) Bei Lieferung oder Abholung im Silo ist das vom Verkäufer am Verladeort festgestellte metrische Gewicht und die eingeladene Qualität maßgebend. Auf Wunsch des Käufers ist der Silo nach der Beendigung der Beladung unverzüglich in geeigneter Weise zu plombieren. Die Verwiegungsunterlagen über das bei der Mühle eingeladene Gewicht sind dem Käufer auf Wunsch auszuhändigen.
(8) Der Käufer kann verlangen, dass bei der Verladung in den Silo eine Musternahme und Gewichtsfeststellung durch einen rechtzeitig anwesenden vereidigten Probenehmer und Wäger erfolgt. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Käufer. Mängelrügen auch für versteckte Mängel, hinsichtlich in Silos verladener gelieferter Ware gelten nur dann als begründet und berechtigt, wenn das nach Maßgabe dieses Absatzes am Verladeort entnommene Durchschnittsmuster die gerügten Mängel aufweist. Im Übrigen gelten die Regelungen in Abschnitt XV.
X Abnahme- und Annahmeverzug des Käufers
(1) Gerät der Käufer mit der Abnahme oder der Erteilung der Verladeverfügung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages zu setzen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und die Frist mindestens drei Geschäftstage betragen. Die Nachfristsetzung kann mit der Aufforderung zur Erteilung der Verladeverfügung verbunden werden. In diesem Fall beträgt die gesamte Frist sieben Geschäftstage. Der Verkäufer ist berechtigt im Falle einer verspäteten Verladeverfügung des Käufers unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. die Lieferzeit um die Zeit zu verlängern, um die der Käufer im Verzug ist.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
(3) Nimmt der Käufer eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung des Verkäufers nicht an, gerät der Käufer in Annahmeverzug. Während des Annahmeverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Käufers durch einen vereidigten Makler einen freihändigen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. Selbsteintritt ist gestattet.
(4) Der Verkäufer kann die Ware auch während des Annahmeverzuges des Käufers für Rechnung und Gefahr des Käufers in einem Öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
XI. Abholung der Ware mit Straßenfahrzeug
(1) Dem Käufer ist die Abholung der Ware mit einem Straßenfahrzeug nur gestattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn “ab Lager“ verkauft ist. Die Abholung kann nur während der üblichen Geschäftszeit erfolgen. Die Benutzung eines Straßenfahrzeuges mit Silo bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Durch die Vereinbarung, die Ware mit einem Straßenfahrzeug abzuholen, wird ein Geschäft auf Lieferung nicht in ein solches auf Abruf umgewandelt.
XII Verzug des Verkäufers
(1) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, sind mindestens folgende Nachfristen zu setzen:
(a) bei Verkäufen auf “sofortige Lieferung“ vier Geschäftstage.
(b) bei Verkäufen auf “prompte Lieferung“ acht Geschäftstage.
(c) bei Verkäufen auf «Termin“ zehn Geschäftstage.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer durch Anzeige per Brief, Telefax oder Email an den Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt XVI. statt der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(3) Verlangt der Käufer nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt XVI. statt der Leistung Schadenersatz, so ist er berechtigt, die Ware für Rechnung des Verkäufers binnen drei Geschäftstagen freihändig und öffentlich zu kaufen bzw. einen Deckungskauf vorzunehmen.
(4) Solange der Käufer aus der gleichen oder einer anderen Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer mit der Abnahme der Lieferung oder der Zahlung im Verzug ist, läuft die vertragliche Lieferfrist bzw. die Nachfrist gegen den Verkäufer nicht. Ändert der Käufer eine bereits erstellte Verladeverfügung, wird eine bereits gesetzte Nachfrist hinfällig, es sei denn, dass die Änderung ausschließlich die Verladeadresse betrifft.
XIII Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung vor. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist. Bei der Hingabe von Schecks oder Wechseln durch den Käufer bleibt das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers bis zur Bareinlösung auch bei einer eventuellen Prolongation bestehen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die zu liefernde Ware gegen Schaden zu versichern und den Versicherungsabschluss auf Verlangen nachzuweisen. Die aus einem Schadensfall entstehende Forderung gegen den Versicherer tritt der Käufer im Voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der Verkäuferforderungen ab.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach einer Frist von drei Geschäftstagen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen einschließlich aller abtretbaren Nebenrecht tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt, so lange er alle Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer nach seiner Auswahl Sicherheiten frei, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten insgesamt 120% des Nominalwertes der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer überschreitet.
(6) Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten, zu vermischen, zu verarbeiten.
(a) Die Bearbeitung und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer ist in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch hinsichtlich der Fertigware als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung zusammen mit Waren, die dem Käufer oder einem Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer an der daraus entstandenen neuen Sache Miteigentum gern. § 947 Abs. 1 BGB.
(b) Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit Waren verbunden oder vermischt, die dem Käufer oder Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum gern. § 947 Abs. 1, 948 Abs. 1 BGB
(c) In den Fällen (a) und (b) verpflichtet sich der Käufer, die Ware für den Verkäufer zu verwahren.
(d) Der Käufer ist berechtigt, die neu hergestellte Sache, wenn dies in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr üblich ist, an Dritte weiter zu veräußern und auszuliefern. Die Regelung in Abschnitt XIII. Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen dem Verkäufer gegen über sämtlich erfüllt, so tritt der Verkäufer ihm eventuell noch aus der Vorausabtretung zustehende Forderungen an den Käufer ab. Eine besondere Vereinbarung hinsichtlich der einzelnen Forderungen ist nicht erforderlich.
(8) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist dem Käufer vor der voll ständigen Bezahlung untersagt. Pfändungen und sonstige beeinträchtigende Maßnahmen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die daraus hergestellten Sachen und die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich per Brief, Telefax oder Email anzuzeigen. Der Käufer hat etwaige Interventionskosten des Verkäufers zu tragen.
XIV Fristenberechnung
(1) Für den Beginn der in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen Fristen wird der Tag der Friststellung nicht mitgerechnet.
(2) Geschäftstage im Sinne diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Werktage mit Ausnahme der Samstage und mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember.
XIV Gewährleistung
(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Wareneingangskontrolle umfasst auch eine stichprobenartige Untersuchung der inneren Beschaffenheit der Ware (chemische oder technische Analyse, Backprobe und dergleichen), die vom Käufer schriftlich zu dokumentieren ist. Die Dokumentation der Wareneingangskontrolle ist dem Verkäufer auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Soweit die innere Beschaffenheit der Ware durch stichprobenartige Untersuchungen festgestellt werden kann, verlängert sich die Frist zur Mängelrüge um die für die unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erforderlichen Zeit, nicht jedoch über 20 Geschäftstage hinaus. Der Käufer hat bei Bemängelung von einem vereidigten Sachverständigen Muster ziehen zu lassen und sie bei Anrufung des Schiedsgerichts diesem unverzüglich zu übergeben. Der Termin, an dem die Musterziehung erfolgen soll, ist dem Verkäufer möglichst zugleich mit der Mängelanzeige, in jedem Fall rechtzeitig, bekannt zu geben.
(2) Bei jeder Mängelanzeige steht dem Verkäufer das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Der Verkäufer ist berechtigt, an der Musterziehung des Sachverständigen teilzunehmen.
(3) Zeigt der Käufer die Mängel der gelieferten Ware dem Verkäufer nicht oder nicht recht zeitig nach Maßgabe von Abschnitt XV. Abs. 1 an, gilt die Ware als vertragsgemäß genehmigt.
(4) Bei Mängeln der gelieferten Ware leistet der Verkäufer Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, es sei denn, dass dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, ist diese unzumutbar oder fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der durch den Sachmangel verursachte Minderwert nicht höher ist als 5% des Warenwerts. Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises ist hiervon unberührt.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt der Ablieferung der Ware an den Käufer.
(7) Der Verkäufer haftet für den Ersatz von Schäden und vergeblichen Aufwendungen des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Sach- bzw. Rechtsmängeln nur nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt XVI.
(8) Soweit der Käufer wegen der festgestellten Mängel Kaufpreisminderung oder Ersatz für Aufwendungen oder Schäden vom Verkäufer beansprucht, kann der Käufer das nach Abschnitt II Abs. 2 zuständige Schiedsgericht zur Feststellung der Höhe des Anspruchs anrufen. Käufer und Verkäufer unterwerfen sich wegen der Höhe der Kaufpreisminderung, des Aufwendungsersatzanspruchs und des Schadensersatzanspruchs unter Ausschluss der staatlichen Gerichte der Entscheidung des Schiedsgerichts.
XVI Ersatz für Schäden und vergebliche Aufwendungen
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis und wegen unerlaubter Handlung) und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich nach den folgenden Regelungen.
(2) Der Verkäufer haftet für Schäden des Käufers, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter des Verkäufers entstanden sind. Die Vorschrift des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
(3) Der Verkäufer haftet ferner für Schäden, die durch eine vom Verkäufer zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen. Diese Haftung ist jedoch begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden, sofern sie nur leicht fahrlässig oder durch Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang.
(5) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche aus dem ProdHaftG und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
(6) Von den Regelungen der Abschnitte XV. und XVI. unberührt bleiben Ansprüche des Käufers, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Eigenschaften, Beschaffenheit oder Haltbarkeit eines Liefergegenstandes oder sonstige Umstände gelten nur dann als garantiert, wenn eine Garantie ausdrücklich abgegeben worden ist. Für den Umfang der Garantiehaftung ist der Inhalt der Garantiezusage maßgeblich. Der Verkäufer haftet nur für solche Schäden, die durch die Garantie gerade verhindert werden sollen.
(7) Die Regelungen dieses Abschnittes XVI. finden auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284 BGB) entsprechende Anwendung.
XVII Regressansprüche
(1) Für den Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Regelungen der §§ 478, 479 BGB unberührt. Verkauft der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware an einen Verbraucher, kann der Käufer von dem Verkäufer gemäß § 478 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag mit dem Verkäufer zurücktreten; den Kaufpreis mindern oder nach Maßgabe des Abschnitt XVI. Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit vom Verbraucher zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat. Des weiteren kann der Käufer vom Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB verlangen, die der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Ware gegenüber dem Verbraucher zu tragen hat. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2 und 3 greifen nur ein, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden war. Zeigt sich der Mangel der Ware innerhalb der ersten sechs Monate seit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher, wird vermutet, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden war. Die Regelungen in Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2-5 gelten ent sprechend für Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 5 BGB. Die Verjährungsfrist für den Unternehmerregress nach §§ 478, 479 BGB beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware dem Käufer geliefert worden ist.
(2) Regressforderungen nach § 5 ProdHaftG des Käufers gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, soweit der Fehler der Ware nicht nachweislich in der Sphäre des Verkäufers verursacht worden ist.
XVIII Rückruf der Ware
Plant der Käufer, eine vom Verkäufer gelieferten Ware, die der Käufer weiterverkauft hat, oder eine Ware, die der Käufer aus der vom Verkäufer gelieferten Ware hergestellt hat, zurückzurufen, oder ordnet die zuständige Behörde gegenüber dem Käufer gemäß § 9 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) den Rückruf, die Sicherstellung oder die Vernichtung dieser Ware an, so hat er den Verkäufer hierüber unverzüglich zum frühest möglichen Zeitpunkt vor der Durchführung der geplanten oder angeordneten Maßnahme zu unterrichten. Abschnitt XVIII. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Käufer plant oder die zuständige Behörde gegenüber dem Käufer gemäß § 8 ProdSG anordnet, die Öffentlichkeit vor dieser Ware zu warnen. Das Recht des Käufers, eine etwaige gesetzliche Verpflichtung zum Rückruf der Ware oder zur öffentlichen Warnung vor dieser Ware in der gesetzlich gebotenen Art und Weise zu erfüllen, bleibt von den Regelungen in Abschnitt XVIII. Satz 1 und 2 unberührt.
XIX Erfüllungshindernisse
(1) Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, ausgenommen die durch Feuer hervorgerufene Unmöglichkeit der Produktion und sonstige ihrer Natur nach kurzfristige, auf höhere Gewalt beruhende Hindernisse, die die Produktion oder Lieferung unmöglich machen, verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung längstens bis zu 30 Tagen. Innerhalb dieser Frist hat der Verkäufer zu liefern oder zu er klären, dass innerhalb weiterer 14 Tage zu liefern in der Lage ist. Nach Ablauf der um 44 Tage verlängerten Lieferzeit erlischt der Vertrag, soweit der hinsichtlich der Lieferung noch nicht erfüllt ist.
(2) Wird die Erfüllung des Vertrages durch Krieg, Blockade, Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr im In- und Ausland, Feuer und sonstigen auf höherer Gewalt beruhen den Umstände behindert, die ihrer Natur nach von unabsehbarer Dauer sind, so ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Ereignisses zu erklären, ob er den Vertrag erfüllen kann. Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass der Vertrag in absehbarer Zeit erfüllt werden kann, ohne dass der genaue Zeitpunkt der Lieferung infolge des eingetretenen Ereignisses angegeben werden kann, so läuft die Erklärungsfrist erst von dem Zeitpunkt ab, an dem dieses möglich ist. Die Begründung für das Hinausschieben der Erklärung unterliegt schiedsrichterlicher Feststellung. Ist die Abgabe der Erklärung innerhalb 60 Tagen nach Eintritt des Ereignisses nicht möglich oder hat der Verkäufer nicht innerhalb 21 Tage nach Abgabe der Erklärung bzw. der verlängerten Lieferzeit geliefert, so gilt der Vertrag hinsichtlich der Lieferung nicht erfüllten Teil als erlöschen.
(3) Während der Dauer der Behinderung kommt der Verkäufer nicht in Verzug. Aus dem Erfüllungshindernis kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4) Die Einigung der Parteien über Lieferung und Annahme von Ersatzfabrikaten wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
XX Erlöschen von Verträgen
Ein Vertrag erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der im Vertrag fest gelegten Endlieferzeit eine Mahnung per Brief, Telefax oder Email auf Abnahme oder Lieferung erfolgt. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine Mahnung, macht aber der Mahnende innerhalb von drei Monaten nach der Erklärung der Mahnung von seinen vertraglichen Rechten keinen Ge brauch, so ist der Vertrag und sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien als endgültig erloschen anzusehen.
XXI Futtermittel
(1) Die vorstehenden Bedingungen gelten mit folgenden Abweichungen entsprechend für Futtermittel.
(2) Die Preise für Futtermittel gelten ab Mühle. Umsatzsteuern sind in jedem Fall zusätzlich zu entrichten.
(3) Bei fuhrenweiser Abnahme von Futtermitteln in Mengen von weniger als 5 t an der Mühle ist der Verkäufer berechtigt, einen Aufschlag zu berechnen. Dieser Aufschlag wird nicht berechnet, wenn die Auslieferung von weniger als 5 t vom Verkäufer bestimmt wird.
(4) Die Zahlung hat bei Futtermitteln sofort ohne Abzug nach Empfang der Ware oder gegen Verladedokumente oder Freistellungsschein zu erfolgen.
(5) Im Übrigen gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
Stand 1. März 2007
Technische Umsetzung
Martin Keck
contact@martinkeck.com
www.martinkeck.com
Icon von Bogdan Rosu via www.flaticon.com.
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i) Google Analytics
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werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die Informationen werden verwendet, um die Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung dieser Internetseiten zu erbringen. Auch werden diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag verarbeiten. Es wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die IP-Adressen werden anonymisiert, so dass eine Zuordnung nicht möglich ist (IP-Masking).
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung der Browser-Software verhindern; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich genutzt werden können.
Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie ein Browser-Add-on herunterladen und installieren (https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de).
Alternativ zum Browser-Add-on, insbesondere bei Browsern auf mobilen Endgeräten, können Sie die Erfassung durch Google Analytics zudem verhindern, indem Sie auf diesen Link klicken. Es wird ein Opt-out-Cookie gesetzt, das die zukünftige Erfassung Ihrer Daten beim Besuch dieser Website verhindert. Der Opt-out-Cookie gilt nur in diesem Browser und nur für unsere Website und wird auf Ihrem Gerät abgelegt. Löschen Sie die Cookies in diesem Browser, müssen Sie das Opt-out-Cookie erneut setzen.
Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe (https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de).
b) Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Weitere Informationen zu Google Web Fonts finden Sie unter developers.google.com/fonts/faq und in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.com/policies/privacy/.
c) Google Maps
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.
6. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht:
gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und
gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Firmensitzes wenden.
7. Widerspruchsrecht
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an post@bruckmayer-muehle.de
8. Datensicherheit
Wir verwenden innerhalb des Website-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die von Ihrem Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls Ihr Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greifen wir stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite unseres Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers.
Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
9. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung
Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018.
Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Website unter http://www.bruckmayer-muehle.de/impressum.html von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.