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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
Mühlenprodukte
I Allgemeine Bestimmungen
(1) Für alle Lieferungen des Verkäufers an den Käufer
gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Als Lieferung im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten auch sonstige vom Verkäufer an den Käufer erbrachte
Leistungen.
(2) Widersprechende oder ergänzende Bedingungen des Käufers
gelten nur, wenn und so weit der Verkäufer ausdrücklich
schriftlich zustimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des
Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis
der wider sprechenden oder ergänzenden Bedingungen des Käufers
vorbehaltslos Lieferungen an den Käufer erbringt.
(3) Durch die erste Lieferung an den Käufer werden diese Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen auch Bestandteil der zukünftigen Lieferungen
des Verkäufers an den Käufer.
(4) Die Vereinbarungen über Liefermengen, Preise, Liefertermine
sowie sonstige Abreden, die nicht in den nachstehenden Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen festgelegt sind oder die von diesen abweichen,
bedürfen der Schriftform.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bedingungen nicht.
II Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Die Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen
Warenkauf.
(2) Rechtsstreitigkeiten entscheidet unter Ausschluss der staatlichen
Gerichte das zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbarte
Schiedsgericht. Ist ein Schiedsgericht nicht vereinbart, entscheidet
das vom Verkäufer zu benennende Börsenschiedsgericht, hilfsweise
das für den Sitz des Verkäufers regional zuständige
Börsenschiedsgericht.
(3) Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus
Wechseln und Schecks, sowie Forderungen, gegen welche bis zum Tage
der Klageerhebung ein Einwand nicht geltend gemacht wurde, vor dem
für den Verkäufer zuständigen ordentlichen Gericht
einzuklagen.
III Preise
Bei Mehl, Grieß, Dunst und Backschrot verstehen sich die Preise
für 100 kg
a.) netto einschließlich Papiersack
b.) netto lose
frachtfrei Käuferstation oder an Käufers Lager der Hauptniederlassung
unter Zugrundelegung der für das jeweils gewählte Transportmittel
günstigsten Fracht und der hierfür maßgeblichen Menge.
Umsatzsteuern sind in jedem Fall zusätzlich zu entrichten. Bei
Dispositionen von geringeren Mengen durch den Käufer geht die
Mehrfracht zu Lasten des Käufers.
IV Erfüllungsort, Transport
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der Verladung,
bei vereinbarter Lieferung ab Lager das Lager des Verkäufers.
(2) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, den Frachtführer
oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen
auf den Käufer über. Führt der Verkäufer den Transport
selbst durch, geht die Gefahr mit dem Beginn der Verladung auf den
Käufer über. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
Gefahr bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft über.
(4) Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert der Verkäufer
die Sendung gegen Dieb stahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken.
(5) Wünscht der Käufer die Kontrolle der ordnungsgemäßen
Verladung, so hat dieser die hierfür entstehenden Kosten zu tragen.
V Qualität
(1) Ist die Lieferung eines bestimmten Fabrikates oder einer bestimmten
Marke vereinbart, so muss das Mahlerzeugnis dem Durchschnitt dieses
Fabrikates oder dieser Marke zur Zeit des Vertragsabschlusses entsprechen.
(2) Ist über die Qualität der Ware nichts vereinbart, so
ist gesunde Ware mittlerer Qualität und Güte zu liefern.
(3) Verkäufe zu besonderen Qualitätsbedingungen bedürfen
der individualrechtlichen Vereinbarung.
(4) Bei Verkauf nach Muster ist dieses maßgebend.
(5) Ist “ungefähr nach Muster“, “Typen-Muster“
oder “Durchschnittsmuster“ verkauft, so sind kleine Abweichungen
- z. B. in der Farbe, Mahlung, Körnung - zulässig.
VI Tag der Berechnung
Als Rechnungsdatum gilt
(a) bei Schiffsverladung der Tag des Konnossements.
(b) bei Versand auf der Schiene bzw. auf der Straße der Tag
der Verladung.
(c) bei Lieferung ab Lager und aus ankommendem Schiff der Tag der
Auslieferung oder Freistellung.
VII Zahlung
(1) Die Zahlung hat, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen
worden ist, bei - Mehl, Grieß, Dunst oder Backschrot innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.
(2) Wenn nach dem Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte für
das Fehlen der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen oder
für dem Verkäufer erkennbar werden, hat der Verkäufer
das Recht, innerhalb einer Frist von drei Geschäftstagen Barzahlung,
Zug um Zug, Zahlung gegen Dokumente, Vorkasse oder Sicherheitsleistung
vor Verladung verlangen, auch wenn eine andere Zahlungsweise vereinbart
war. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb dieser
Frist, kann der Verkäufer von allen Verträgen mit dem Käufer
zurücktreten.
(3) Zinsen, Zuschläge usw. sind mit Aufgabe fällig.
(4) Der Käufer kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer
anerkannt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Abzüge für natürlichen Schwund sind nicht gestattet.
VIII Zahlungsverzug
(1) Der Käufer gerät bei nicht rechtzeitiger Zahlung in
Zahlungsverzug.
(2) Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer vom Tage des Beginns
des Verzuges ab Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu.
(3) Der Verkäufer hat bei Zahlungsverzug des Käufers nach
dem fruchtlosen Ablauf einer Frist von drei Geschäftstagen das
Recht, weitere noch ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen
Bezahlung der Lieferungen, die der Verkäufer bereits geleistet
hat, abzulehnen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, vom Käufer
Schadensersatz zu verlangen und/ oder von dem Vertrag zurückzutreten.
IX Lieferung und Abnahme
(1) Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die Ware
innerhalb der vereinbarten Lieferfrist in einer Partie oder in Teilpartien,
jedoch nicht unter 5.000 kg, abnimmt. Macht der Verkäufer hiervon
Gebrauch, so hat er dies dem Käufer rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Es wird unterschieden
(a) “sofortige Lieferung“: Lieferung und Abnahme am dritten
Geschäftstage nach Vertragsschluss.
(b) “prompte Lieferung“: Lieferung und Abnahme spätestens
am achten Geschäftstage nach Vertragsschluss.
(c) “Lieferung auf Termin“: Beträgt die Lieferfrist
hierbei mehr als einen Monat, kann Lieferung und Abnahme nur in monatlich
gleichen Mengen und Raten von mindestens 5.000 kg verlangt werden.
(3) Die Vereinbarung anderer Lieferzeiten wird hiervon nicht berührt.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, ausführbare Verladeverfügungen
zu erteilen und zwar
(a) bei Verkäufen auf “sofortige Lieferung“ ohne
Aufforderung sofort bei Vertragsschluss.
(b) bei Verkäufen auf “prompte Lieferung“ ohne Aufforderung
innerhalb von vier Geschäftstagen nach Vertragsschluss.
(c) bei Verkäufen auf “Termin“ ohne Aufforderung
spätestens vier Geschäftstage vor Ablauf der bedungenen
Lieferfrist. Fordert der Verkäufer den Käufer zur Erteilung
einer Verladeverfügung auf, so ist diese innerhalb von vier Geschäftstagen
nach dem Zugang dieser Aufforderung zu erteilen. Der Verkäufer
ist verpflichtet, den Liefertag mit einer fünftägigen Voranzeige
festzulegen, wenn die Ware per Schiff geliefert wird und der Käufer
verpflichtet ist, das Schiff an diesem Tage zu stellen.
(d) bei vereinbarter Lieferung aus “ankommendem Schiff“
sofort nach erster Andienung.
Erteilte ausführbare Verladeverfügungen können nur
im Einvernehmen mit dem Verkäufer geändert werden.
(5) Ist der Verladeort im Vertrag nicht genannt, so ist die Ware anzudienen.
(6) Der Verkäufer ist bei rechtzeitig zugegangener Verladeverfügung
verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zu liefern. Weicht
der Verkäufer von der erteilten Verladeverfügung ab, so
hat er dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.
(7) Bei Lieferung oder Abholung im Silo ist das vom Verkäufer
am Verladeort festgestellte metrische Gewicht und die eingeladene
Qualität maßgebend. Auf Wunsch des Käufers ist der
Silo nach der Beendigung der Beladung unverzüglich in geeigneter
Weise zu plombieren. Die Verwiegungsunterlagen über das bei der
Mühle eingeladene Gewicht sind dem Käufer auf Wunsch auszuhändigen.
(8) Der Käufer kann verlangen, dass bei der Verladung in den
Silo eine Musternahme und Gewichtsfeststellung durch einen rechtzeitig
anwesenden vereidigten Probenehmer und Wäger erfolgt. Die hierfür
entstehenden Kosten trägt der Käufer. Mängelrügen
auch für versteckte Mängel, hinsichtlich in Silos verladener
gelieferter Ware gelten nur dann als begründet und berechtigt,
wenn das nach Maßgabe dieses Absatzes am Verladeort entnommene
Durchschnittsmuster die gerügten Mängel aufweist. Im Übrigen
gelten die Regelungen in Abschnitt XV.
X Abnahme- und Annahmeverzug des Käufers
(1) Gerät der Käufer mit der Abnahme oder der Erteilung
der Verladeverfügung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
dem Käufer eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages zu
setzen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und die Frist mindestens
drei Geschäftstage betragen. Die Nachfristsetzung kann mit der
Aufforderung zur Erteilung der Verladeverfügung verbunden werden.
In diesem Fall beträgt die gesamte Frist sieben Geschäftstage.
Der Verkäufer ist berechtigt im Falle einer verspäteten
Verladeverfügung des Käufers unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt X. die Lieferzeit um die Zeit zu verlängern, um die
der Käufer im Verzug ist.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
(3) Nimmt der Käufer eine ordnungsgemäß angebotene
Lieferung des Verkäufers nicht an, gerät der Käufer
in Annahmeverzug. Während des Annahmeverzuges des Käufers
ist der Verkäufer berechtigt, nach vorgängiger Androhung
für Rechnung des Käufers durch einen vereidigten Makler
einen freihändigen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. Selbsteintritt
ist gestattet.
(4) Der Verkäufer kann die Ware auch während des Annahmeverzuges
des Käufers für Rechnung und Gefahr des Käufers in
einem Öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
XI. Abholung der Ware mit Straßenfahrzeug
(1) Dem Käufer ist die Abholung der Ware mit einem Straßenfahrzeug
nur gestattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist oder
wenn “ab Lager“ verkauft ist. Die Abholung kann nur während
der üblichen Geschäftszeit erfolgen. Die Benutzung eines
Straßenfahrzeuges mit Silo bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Durch die Vereinbarung, die Ware mit einem Straßenfahrzeug
abzuholen, wird ein Geschäft auf Lieferung nicht in ein solches
auf Abruf umgewandelt.
XII Verzug des Verkäufers
(1) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, sind
mindestens folgende Nachfristen zu setzen:
(a) bei Verkäufen auf “sofortige Lieferung“ vier
Geschäftstage.
(b) bei Verkäufen auf “prompte Lieferung“ acht Geschäftstage.
(c) bei Verkäufen auf «Termin“ zehn Geschäftstage.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer durch
Anzeige per Brief, Telefax oder Email an den Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach Maßgabe der Regelungen
in Abschnitt XVI. statt der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
(3) Verlangt der Käufer nach Maßgabe der Regelungen in
Abschnitt XVI. statt der Leistung Schadenersatz, so ist er berechtigt,
die Ware für Rechnung des Verkäufers binnen drei Geschäftstagen
freihändig und öffentlich zu kaufen bzw. einen Deckungskauf
vorzunehmen.
(4) Solange der Käufer aus der gleichen oder einer anderen Vertragsbeziehung
mit dem Verkäufer mit der Abnahme der Lieferung oder der Zahlung
im Verzug ist, läuft die vertragliche Lieferfrist bzw. die Nachfrist
gegen den Verkäufer nicht. Ändert der Käufer eine bereits
erstellte Verladeverfügung, wird eine bereits gesetzte Nachfrist
hinfällig, es sei denn, dass die Änderung ausschließlich
die Verladeadresse betrifft.
XIII Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zur vollen Bezahlung vor. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsziel
vereinbart ist. Bei der Hingabe von Schecks oder Wechseln durch den
Käufer bleibt das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers bis
zur Bareinlösung auch bei einer eventuellen Prolongation bestehen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die zu liefernde Ware gegen
Schaden zu versichern und den Versicherungsabschluss auf Verlangen
nachzuweisen. Die aus einem Schadensfall entstehende Forderung gegen
den Versicherer tritt der Käufer im Voraus an den Verkäufer
zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der Verkäuferforderungen
ab.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach einer
Frist von drei Geschäftstagen vom Vertrag zurückzutreten
und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte
weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen einschließlich aller abtretbaren Nebenrecht
tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen
des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Käufer ist
zur Einziehung der Forderungen berechtigt, so lange er alle Zahlungsverpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer ordnungsgemäß
erfüllt.
(5) Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer nach seiner
Auswahl Sicherheiten frei, wenn und soweit der realisierbare Wert
der Sicherheiten insgesamt 120% des Nominalwertes der Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer überschreitet.
(6) Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu bearbeiten, zu vermischen, zu verarbeiten.
(a) Die Bearbeitung und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt
stets im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer ist in jedem
Be- und Verarbeitungszustand und auch hinsichtlich der Fertigware
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Erfolgt die
Be- oder Verarbeitung zusammen mit Waren, die dem Käufer oder
einem Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer an der daraus
entstandenen neuen Sache Miteigentum gern. § 947 Abs. 1 BGB.
(b) Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit Waren verbunden
oder vermischt, die dem Käufer oder Dritten gehören, so
erwirbt der Verkäufer Miteigentum gern. § 947 Abs. 1, 948
Abs. 1 BGB
(c) In den Fällen (a) und (b) verpflichtet sich der Käufer,
die Ware für den Verkäufer zu verwahren.
(d) Der Käufer ist berechtigt, die neu hergestellte Sache, wenn
dies in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr üblich
ist, an Dritte weiter zu veräußern und auszuliefern. Die
Regelung in Abschnitt XIII. Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen
dem Verkäufer gegen über sämtlich erfüllt, so
tritt der Verkäufer ihm eventuell noch aus der Vorausabtretung
zustehende Forderungen an den Käufer ab. Eine besondere Vereinbarung
hinsichtlich der einzelnen Forderungen ist nicht erforderlich.
(8) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware
ist dem Käufer vor der voll ständigen Bezahlung untersagt.
Pfändungen und sonstige beeinträchtigende Maßnahmen
Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die daraus
hergestellten Sachen und die abgetretenen Forderungen hat der Käufer
dem Verkäufer unverzüglich per Brief, Telefax oder Email
anzuzeigen. Der Käufer hat etwaige Interventionskosten des Verkäufers
zu tragen.
XIV Fristenberechnung
(1) Für den Beginn der in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
vorgesehenen Fristen wird der Tag der Friststellung nicht mitgerechnet.
(2) Geschäftstage im Sinne diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
sind Werktage mit Ausnahme der Samstage und mit Ausnahme des 24. und
31. Dezember.
XIV Gewährleistung
(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich
auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Wareneingangskontrolle
umfasst auch eine stichprobenartige Untersuchung der inneren Beschaffenheit
der Ware (chemische oder technische Analyse, Backprobe und dergleichen),
die vom Käufer schriftlich zu dokumentieren ist. Die Dokumentation
der Wareneingangskontrolle ist dem Verkäufer auf Wunsch in Kopie
auszuhändigen. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen. Soweit die innere Beschaffenheit der Ware durch stichprobenartige
Untersuchungen festgestellt werden kann, verlängert sich die
Frist zur Mängelrüge um die für die unverzüglich
zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang
erforderlichen Zeit, nicht jedoch über 20 Geschäftstage
hinaus. Der Käufer hat bei Bemängelung von einem vereidigten
Sachverständigen Muster ziehen zu lassen und sie bei Anrufung
des Schiedsgerichts diesem unverzüglich zu übergeben. Der
Termin, an dem die Musterziehung erfolgen soll, ist dem Verkäufer
möglichst zugleich mit der Mängelanzeige, in jedem Fall
rechtzeitig, bekannt zu geben.
(2) Bei jeder Mängelanzeige steht dem Verkäufer das Recht
zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Der Verkäufer
ist berechtigt, an der Musterziehung des Sachverständigen teilzunehmen.
(3) Zeigt der Käufer die Mängel der gelieferten Ware dem
Verkäufer nicht oder nicht recht zeitig nach Maßgabe von
Abschnitt XV. Abs. 1 an, gilt die Ware als vertragsgemäß
genehmigt.
(4) Bei Mängeln der gelieferten Ware leistet der Verkäufer
Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, es sei denn, dass dies nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verweigert
der Verkäufer die Nacherfüllung, ist diese unzumutbar oder
fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis
mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen,
wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn der durch den Sachmangel verursachte
Minderwert nicht höher ist als 5% des Warenwerts. Der Anspruch
auf Minderung des Kaufpreises ist hiervon unberührt.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt
der Ablieferung der Ware an den Käufer.
(7) Der Verkäufer haftet für den Ersatz von Schäden
und vergeblichen Aufwendungen des Käufers wegen oder im Zusammenhang
mit Sach- bzw. Rechtsmängeln nur nach Maßgabe der Regelungen
in Abschnitt XVI.
(8) Soweit der Käufer wegen der festgestellten Mängel Kaufpreisminderung
oder Ersatz für Aufwendungen oder Schäden vom Verkäufer
beansprucht, kann der Käufer das nach Abschnitt II Abs. 2 zuständige
Schiedsgericht zur Feststellung der Höhe des Anspruchs anrufen.
Käufer und Verkäufer unterwerfen sich wegen der Höhe
der Kaufpreisminderung, des Aufwendungsersatzanspruchs und des Schadensersatzanspruchs
unter Ausschluss der staatlichen Gerichte der Entscheidung des Schiedsgerichts.
XVI Ersatz für Schäden und vergebliche
Aufwendungen
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis
und wegen unerlaubter Handlung) und für den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestimmt sich nach den folgenden Regelungen.
(2) Der Verkäufer haftet für Schäden des Käufers,
die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
der Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter des
Verkäufers entstanden sind. Die Vorschrift des § 831 Abs.
1 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
(3) Der Verkäufer haftet ferner für Schäden, die durch
eine vom Verkäufer zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
entstehen. Diese Haftung ist jedoch begrenzt auf vertragstypische,
vorhersehbare Schäden, sofern sie nur leicht fahrlässig
oder durch Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit
Mängeln der gelieferten Ware verjähren in einem Jahr nach
Gefahrübergang.
(5) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Gesetzliche Ansprüche aus dem ProdHaftG und wegen der Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
(6) Von den Regelungen der Abschnitte XV. und XVI. unberührt
bleiben Ansprüche des Käufers, soweit der Verkäufer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen
hat. Eigenschaften, Beschaffenheit oder Haltbarkeit eines Liefergegenstandes
oder sonstige Umstände gelten nur dann als garantiert, wenn eine
Garantie ausdrücklich abgegeben worden ist. Für den Umfang
der Garantiehaftung ist der Inhalt der Garantiezusage maßgeblich.
Der Verkäufer haftet nur für solche Schäden, die durch
die Garantie gerade verhindert werden sollen.
(7) Die Regelungen dieses Abschnittes XVI. finden auf den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen ( 284 BGB) entsprechende Anwendung.
XVII Regressansprüche
(1) Für den Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkaufs
bleiben die Regelungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.
Verkauft der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware an
einen Verbraucher, kann der Käufer von dem Verkäufer gemäß
§ 478 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag mit
dem Verkäufer zurücktreten; den Kaufpreis mindern oder nach
Maßgabe des Abschnitt XVI. Schadensersatz verlangen, wenn der
Käufer die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit vom Verbraucher
zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert
hat. Des weiteren kann der Käufer vom Verkäufer gemäß
§ 478 Abs. 2 BGB Ersatz der Aufwendungen gemäß §
439 Abs. 2 BGB verlangen, die der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit
der Ware gegenüber dem Verbraucher zu tragen hat. Die Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer nach Abschnitt XVII. Abs.
1 Satz 2 und 3 greifen nur ein, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte
Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden
war. Zeigt sich der Mangel der Ware innerhalb der ersten sechs Monate
seit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher, wird vermutet, dass
der Mangel schon beim Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden
war. Die Regelungen in Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2-5 gelten ent
sprechend für Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
gemäß § 478 Abs. 5 BGB. Die Verjährungsfrist
für den Unternehmerregress nach §§ 478, 479 BGB beträgt
fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware dem Käufer
geliefert worden ist.
(2) Regressforderungen nach § 5 ProdHaftG des Käufers gegen
den Verkäufer sind ausgeschlossen, soweit der Fehler der Ware
nicht nachweislich in der Sphäre des Verkäufers verursacht
worden ist.
XVIII Rückruf der Ware
Plant der Käufer, eine vom Verkäufer gelieferten Ware, die
der Käufer weiterverkauft hat, oder eine Ware, die der Käufer
aus der vom Verkäufer gelieferten Ware hergestellt hat, zurückzurufen,
oder ordnet die zuständige Behörde gegenüber dem Käufer
gemäß § 9 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) den Rückruf,
die Sicherstellung oder die Vernichtung dieser Ware an, so hat er
den Verkäufer hierüber unverzüglich zum frühest
möglichen Zeitpunkt vor der Durchführung der geplanten oder
angeordneten Maßnahme zu unterrichten. Abschnitt XVIII. Satz
1 gilt entsprechend, wenn der Käufer plant oder die zuständige
Behörde gegenüber dem Käufer gemäß §
8 ProdSG anordnet, die Öffentlichkeit vor dieser Ware zu warnen.
Das Recht des Käufers, eine etwaige gesetzliche Verpflichtung
zum Rückruf der Ware oder zur öffentlichen Warnung vor dieser
Ware in der gesetzlich gebotenen Art und Weise zu erfüllen, bleibt
von den Regelungen in Abschnitt XVIII. Satz 1 und 2 unberührt.
XIX Erfüllungshindernisse
(1) Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen,
ausgenommen die durch Feuer hervorgerufene Unmöglichkeit der
Produktion und sonstige ihrer Natur nach kurzfristige, auf höhere
Gewalt beruhende Hindernisse, die die Produktion oder Lieferung unmöglich
machen, verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung
längstens bis zu 30 Tagen. Innerhalb dieser Frist hat der Verkäufer
zu liefern oder zu er klären, dass innerhalb weiterer 14 Tage
zu liefern in der Lage ist. Nach Ablauf der um 44 Tage verlängerten
Lieferzeit erlischt der Vertrag, soweit der hinsichtlich der Lieferung
noch nicht erfüllt ist.
(2) Wird die Erfüllung des Vertrages durch Krieg, Blockade, Verbot
der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr im In- und Ausland, Feuer und
sonstigen auf höherer Gewalt beruhen den Umstände behindert,
die ihrer Natur nach von unabsehbarer Dauer sind, so ist der Verkäufer
berechtigt und verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt
des Ereignisses zu erklären, ob er den Vertrag erfüllen
kann. Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass der Vertrag
in absehbarer Zeit erfüllt werden kann, ohne dass der genaue
Zeitpunkt der Lieferung infolge des eingetretenen Ereignisses angegeben
werden kann, so läuft die Erklärungsfrist erst von dem Zeitpunkt
ab, an dem dieses möglich ist. Die Begründung für das
Hinausschieben der Erklärung unterliegt schiedsrichterlicher
Feststellung. Ist die Abgabe der Erklärung innerhalb 60 Tagen
nach Eintritt des Ereignisses nicht möglich oder hat der Verkäufer
nicht innerhalb 21 Tage nach Abgabe der Erklärung bzw. der verlängerten
Lieferzeit geliefert, so gilt der Vertrag hinsichtlich der Lieferung
nicht erfüllten Teil als erlöschen.
(3) Während der Dauer der Behinderung kommt der Verkäufer
nicht in Verzug. Aus dem Erfüllungshindernis kann der Käufer
keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4) Die Einigung der Parteien über Lieferung und Annahme von
Ersatzfabrikaten wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
XX Erlöschen von Verträgen
Ein Vertrag erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten
nach der im Vertrag fest gelegten Endlieferzeit eine Mahnung per Brief,
Telefax oder Email auf Abnahme oder Lieferung erfolgt. Erfolgt innerhalb
dieser Frist eine Mahnung, macht aber der Mahnende innerhalb von drei
Monaten nach der Erklärung der Mahnung von seinen vertraglichen
Rechten keinen Ge brauch, so ist der Vertrag und sämtliche Ansprüche
der Vertragsparteien als endgültig erloschen anzusehen.
XXI Futtermittel
(1) Die vorstehenden Bedingungen gelten mit folgenden Abweichungen
entsprechend für Futtermittel.
(2) Die Preise für Futtermittel gelten ab Mühle. Umsatzsteuern
sind in jedem Fall zusätzlich zu entrichten.
(3) Bei fuhrenweiser Abnahme von Futtermitteln in Mengen von weniger
als 5 t an der Mühle ist der Verkäufer berechtigt, einen
Aufschlag zu berechnen. Dieser Aufschlag wird nicht berechnet, wenn
die Auslieferung von weniger als 5 t vom Verkäufer bestimmt wird.
(4) Die Zahlung hat bei Futtermitteln sofort ohne Abzug nach Empfang
der Ware oder gegen Verladedokumente oder Freistellungsschein zu erfolgen.
(5) Im Übrigen gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
Stand 1. März 2007